Erste Schritte
- Feststellen des Todeseintritts durch den behandelnden Arzt/die behandelnde Ärztin im Eigenheim
- Ausstellen eines Behandlungsscheines durch den Arzt/die behandelnde Ärztin
- Verständigen des/der für die jeweilige (Stadt)gemeinde zuständigen Arztes/Ärztin (Totenbeschau)
- Totenbeschau: Der/Die Verstorbene muss in unveränderter Lage belassen werden.
- Totenbeschau im Krankenhaus bzw. Altenwohnheim durch die Anstaltsleitung
- Todesfall aufgrund von Fremdverschulden: Verständigung der Polizei
- Übergabe des Behandlungsscheines an den Totenbeschauer/die Totenbeschauerin
- Ausstellen der Totenbescheinigung, die die Todesursache bestätigt; Aushändigung an die Hinterbliebenen
- Übergabe der Totenbescheinigung an das Bestattungsunternehmen zwecks Abholung bzw. Todesfallmeldung beim Standesamt Abholung der Verstorbenen/des Verstorbenen durch die Bestattung
- Überführung der Verstorbenen/des Verstorbenen in die Leichenkammer des für den Sterbeort zuständigen Friedhofes durch die Bestattung (nach Absprache kann auch eine sofortige Überstellung an den Beerdigungsort stattfinden)
- Ausstellen der Todesanzeige beim zuständigen Standesamt am nächsten Werktag
- Ausstellen der Sterbeurkunde durch das Standesamt
Zur Anzeige sind verpflichtet (in der gegebenen Reihenfolge)
- der Leiter/die Leiterin der Krankenanstalt
- der Ehegatte/die Ehefrau oder sonstige Familienangehörige
- der letzte Unterkunftgeber
- der Arzt/die Ärztin, der/die die Totenbeschau vorgenommen hat
- die Behörde, die Ermittlungen über den Tod durchgeführt hat (Polizei)
- und sonstige Personen, die vom Tod aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis haben.